Durch Inkasso-Erlaubnisinhaber

Inkassobüros dürfen ihre Kunden im Rahmen ihrer Arbeit (außergerichtlicher Forderungseinzug) rechtlich beraten.

Das oberste deutsche Gericht hat Grundsätzliches entschieden.

Und zwar die Frage, ob Inkassobüros im Rahmen ihrer Tätigkeit auch rechtliche Beratung erteilen dürfen.

Das BVerfG urteilte zugunsten der Inkassobüros

Es entschied, dass durch diese im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht nur rechtliche Beratung geleistet werden kann, sondern dass diese zu leisten ist.

Begründet wurde dies sinngemäß damit, dass das Rechtsberatungsgesetz für den Betrieb eines Inkassobüros eine Erlaubnis vorschreibt, die nur erteilt wird, wenn entsprechende Kenntnisse im materiellen und prozessualen Zivilrecht vorhanden sind.

Verlangt das Gesetz aber solche Kenntnisse, so kann dann die Anwendung derselben nicht nach dem gleichen Gesetz rechtswidrig sein. Daher kamen die Karlsruher Richter nicht nur zu dem Schluss, dass Rechtsberatung geleistet werden kann, sondern dass diese auch zu leisten ist.

Jedoch gilt dies immer nur in Verbindung mit der eigentlichen Tätigkeit von Inkassobüros, nämlich dem außergerichtlichen Forderungseinzug.

Der Schutz der Rechtspflege wird nach Ansicht des Gerichts durch die Rechtsberatung durch Inkassobüros genauso wenig beeinträchtigt, wie der Verbraucherschutz. Denn dieser gebietet es lediglich, dass Rechtsrat nur von fachkundigen Personen erteilt werden darf. Dies ist jedoch durch den Erlaubnisvorbehalt im Rechtsberatungsgesetz sichergestellt.

BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 – Az: 1 BvR 423/99 u.a.