Bundesregierung beschließt Reform der Insolvenzanfechtung

In den letzten Jahren ist immer häufiger kritisiert worden, dass die Insolvenzverwalter das Insolvenzanfechtungsrecht viel zu praktisch und wenig gläubigerfreundlich auslegen.

Nicht zuletzt hierdurch sind oft kleinere Betriebe und Unternehmen in Liquiditätsprobleme geraten.

Oft zog eine Unternehmensinsolvenz ebenfalls eine Insolvenz des Insolvenzgläubigers mit sich.

Am 29. September 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsrecht beschlossen.

Die Regierung erhofft sich besonders hierdurch mehr Sicherheit im Wirtschaftsverkehr und größere Sicherheiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Der Gesetzesentwurf sieht z. B. vor, dass eine Insolvenzanfechtung  gem. § 133 InsO, im Falle eines Bargeschäfts gemäß § 142 InsO nur noch dann möglich ist, wenn der Insolvenzschuldner unlauter gehandelt hat und der Anfechtungsgegner dieses erkannt hat.

Ebenfalls sieht der Gesetzesentwurf eine Reduzierung der Anfechtungsfrist von zehn Jahren auf max. 4 Jahre vor.

Sie wünschen weitere Informationen, oder Sie befürchten Probleme mit Ihrer Insolvenzforderung?
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